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Zwangsversteigerungen in Düsseldorf

Aktuelle Immobilien-Zwangsversteigerungen in Düsseldorf und Umgebung. Hier finden Sie 24 Zwangsversteigerungstermine der zuständigen Amtsgerichte im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Jeder Eintrag in Düsseldorf enthält Verkehrswert, Termin und — sofern verfügbar — Gutachten und Bekanntmachung.

Welche Versteigerungstermine gibt es aktuell in Düsseldorf?

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Diese Seite sortiert nach Lage des Objekts. Die vollständige Terminliste nach Zuständigkeit: Amtsgericht Düsseldorf, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Duisburg.

Wie sind die Marktdaten in Düsseldorf und Umgebung?

Aktuell 24 Versteigerungstermine in Düsseldorf und Umgebung. Der nächste Termin ist am 20. Oktober 2026, der späteste am 20. September 2027.

Median-Verkehrswert
335.000 €
Spanne 34.000 € – 6.800.000 €
Häufigste Objektarten
Eigentumswohnung (1 bis, Gewerbeeinheit (z.B. Laden, Eigentumswohnung (3 bis
4 × Eigentumswohnung (1 bis
Nächster Termin
20. Oktober 2026
In 0 Tagen

Laut Immobilien BRD sind mit Stand 19. Oktober 2026 24 Zwangsversteigerungs-Termine in Düsseldorf und Umgebung gelistet; der Median-Verkehrswert liegt bei 335.000 €.

Verkehrswerte bei Zwangsversteigerungen in Düsseldorf: Median, mittleres Wertband und Median je Objektart
Verteilung der gerichtlichen Verkehrswerte in Düsseldorf — Median, mittleres Wertband und Median je Objektart. Eigene Auswertung aus den Bekanntmachungen der Amtsgerichte. Die Zahlen darunter im Detail.

Was kostet eine Zwangsversteigerung in Düsseldorf?

Der mittlere gerichtliche Verkehrswert in Düsseldorf liegt bei 525.000 € (Median). Die mittlere Hälfte aller Verfahren liegt zwischen 250.000 € und 1.231.200 €. Grundlage sind 45 Verfahren mit festgestelltem Verkehrswert aus insgesamt 45 erfassten Terminen, Stand 19. Oktober 2026.

Verteilung der Verkehrswerte
25 % unter 250.000 €Median 525.000 €25 % über 1.231.200 €

Verkehrswerte nach Objektart

Anzahl der Verfahren und mittlerer Verkehrswert je Objektart in Düsseldorf
ObjektartVerfahrenMedian
Wohnungen18250.000 €
Häuser13650.000 €
Mehrfamilienhäuser51.360.000 €
Grundstücke4—
Gewerbeobjekte2—

Methodik: Ausgewertet werden die von den Amtsgerichten im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerte — laufende und bereits abgeschlossene Termine. Der Median ist der mittlere Wert, nicht der Durchschnitt; Ausreißer verzerren ihn nicht. Werte unter 1.000 € bleiben als Bagatell- und Erfassungsartefakte außen vor. Der Verkehrswert ist der gutachterlich festgestellte Marktwert, nicht der erzielte Zuschlagspreis.

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Einordnung

Begriffe und Schreibweisen

Eine Zwangsversteigerung — auch Immobilienzwangsversteigerung oder Immobilien-Zwangsversteigerung, umgangssprachlich Gerichtsversteigerung — ist die gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks durch das Amtsgericht nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Je nach Objekt ist auch von Hausversteigerung, Wohnungsversteigerung oder Grundstücksversteigerung die Rede; die bekannt gemachten Termine heißen Zwangsversteigerungstermine oder kurz Versteigerungstermine.

Für Düsseldorf sind auch die Schreibweisen Duesseldorf gebräuchlich. Wer nach „Zwangsversteigerung Düsseldorf“, „Zwangsversteigerungen Düsseldorf“, „Versteigerungstermine Düsseldorf“, „Hausversteigerung Düsseldorf“, „ZVG Düsseldorf“ sucht, meint dieselben Termine wie auf dieser Seite.

Amtliche Quelle ist das Justizportal des Bundes und der Länder (zvg-portal.de, Auswahl Nordrhein-Westfalen). Dieses Portal ist kein Angebot der Justiz, sondern bereitet deren Bekanntmachungen auf: ZVG-Portal und dieses Portal im Vergleich · alle Begriffe erklärt.

Woher stammen diese Angaben?

Die Termine und Verkehrswerte in Düsseldorf stammen aus den amtlichen Bekanntmachungen der zuständigen Amtsgerichte und werden mehrmals täglich abgeglichen. Verkehrswerte sind gerichtlich festgesetzte Schätzwerte nach § 194 BauGB, keine Kaufpreise. Stand der Daten: .

„Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.“

§ 85a Abs. 1 ZVG · amtlicher Wortlaut