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ImmobilienBRD

Glossar der Zwangsversteigerung

26 Begriffe, die in Bekanntmachungen, Gutachten und im Versteigerungstermin fallen. Jede Erklärung beginnt mit einem Satz, der den Begriff definiert, und nennt die Vorschrift im Gesetz über die Zwangsversteigerung (ZVG).

5–7

5/10-Grenze
Die 5/10-Grenze besagt: Im ersten Versteigerungstermin versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen, wenn das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt.
7/10-Grenze
Die 7/10-Grenze erlaubt einem Gläubiger im ersten Termin, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, wenn das Meistgebot unter 70 % des Verkehrswerts bleibt und er deshalb ausfällt.

A

Aktenzeichen (K-Sache)
Zwangsversteigerungen tragen bei den Amtsgerichten das Registerzeichen „K“, etwa „18 K 62/25“ — Abteilung, Register, laufende Nummer und Jahr.

B

Bargebot
Das Bargebot ist der Teil des Gebots, den der Ersteher tatsächlich zahlen muss — zusätzlich übernimmt er die bestehen bleibenden Rechte.
Bestehen bleibende Rechte
Bestehen bleibende Rechte sind Belastungen im Grundbuch, die bei der Versteigerung nicht erlöschen, sondern vom Ersteher übernommen werden.
Bietervollmacht
Wer für einen anderen bietet, muss seine Vollmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen — eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht.
Bietzeit
Die Bietzeit ist der Abschnitt des Versteigerungstermins, in dem Gebote abgegeben werden — sie dauert mindestens 30 Minuten.

E

Einstellung des Verfahrens
Bei der Einstellung ruht das Versteigerungsverfahren — meist, weil der Gläubiger sie bewilligt, etwa nach einer Einigung mit dem Schuldner.
Ersteher
Der Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.

G

Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist das niedrigste Gebot, das das Gericht zulässt: Es deckt die Verfahrenskosten und alle Rechte, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen.
Grunderwerbsteuer beim Ersteigern
Auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung kostet Grunderwerbsteuer — berechnet auf das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte.

H

Hausgeld-Vorrang
Der Hausgeld-Vorrang gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft für rückständiges Hausgeld einen Rang vor den Grundschulden — begrenzt auf 5 % des Verkehrswerts.

M

Meistgebot
Das Meistgebot ist das höchste wirksame Gebot am Ende der Bietzeit; wer es abgegeben hat, ist der Meistbietende.

R

Rangklassen
Die Rangklassen des § 10 ZVG legen fest, in welcher Reihenfolge Ansprüche aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden.
Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss
Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel: Bewohnt der frühere Eigentümer das Haus noch, kann der Ersteher ohne eigene Klage räumen lassen.

S

Sicherheitsleistung
Die Sicherheitsleistung ist ein Betrag von 10 % des Verkehrswerts, den ein Bieter auf Verlangen eines Beteiligten sofort nachweisen muss, damit sein Gebot gilt.
Sonderkündigungsrecht des Erstehers
Der Ersteher darf ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis einmalig mit der gesetzlichen Frist kündigen — auch wenn der Vertrag eine längere Frist vorsieht.

T

Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung ist eine Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft — etwa unter Erben oder getrennten Ehepartnern — und hat nichts mit Schulden zu tun.
Terminsbekanntmachung
Die Terminsbekanntmachung ist die öffentliche Ankündigung des Versteigerungstermins mit Grundstück, Verkehrswert, Ort und Zeit.

V

Verkehrswert
Der Verkehrswert ist der Wert, den das Vollstreckungsgericht für das Grundstück festsetzt — in der Regel auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Verkehrswertgutachten
Das Verkehrswertgutachten ist die Bewertung eines öffentlich bestellten oder vom Gericht beauftragten Sachverständigen, auf der die Festsetzung des Verkehrswerts beruht.
Verteilungstermin
Im Verteilungstermin verteilt das Gericht den Versteigerungserlös an die Gläubiger; bis dahin muss der Ersteher das Bargebot gezahlt haben.
Vollstreckungsversteigerung
Die Vollstreckungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Gläubigers, der wegen einer Geldforderung in das Grundstück vollstreckt.

Z

Zuschlag
Der Zuschlag ist der Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer des versteigerten Grundstücks wird.
Zuschlagsgebühr
Die Zuschlagsgebühr ist die Gerichtsgebühr, die der Ersteher für die Erteilung des Zuschlags zahlt — eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz.
Zwangsverwaltung
Bei der Zwangsverwaltung bleibt das Grundstück im Eigentum des Schuldners; ein vom Gericht bestellter Verwalter zieht die Mieten ein und zahlt daraus die Gläubiger.

Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung; maßgeblich sind das Gesetz und die Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts.