Was bedeutet „Zwangsverwaltung“?
Bei der Zwangsverwaltung bleibt das Grundstück im Eigentum des Schuldners; ein vom Gericht bestellter Verwalter zieht die Mieten ein und zahlt daraus die Gläubiger.
Sie ist im ZVG ab § 146 geregelt und läuft oft parallel zur Zwangsversteigerung. Nach dem Zuschlag wird sie in der Regel aufgehoben; die Mieten stehen ab dem Zuschlag dem Ersteher zu (§ 56 ZVG).
In Bekanntmachungen erkennt man sie am Registerzeichen „L“.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.