Was bedeutet „Terminsbekanntmachung“?
Auch: Bekanntmachung, Terminsbestimmung
Die Terminsbekanntmachung ist die öffentliche Ankündigung des Versteigerungstermins mit Grundstück, Verkehrswert, Ort und Zeit.
Was sie enthalten muss, regelt § 37 ZVG; veröffentlicht wird sie im amtlichen Justizportal (§ 39 ZVG) und an der Gerichtstafel (§ 40 ZVG). Wird sie nicht mindestens sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht, muss der Termin aufgehoben werden (§ 43 ZVG).
Verbindlich sind nur die Angaben der Bekanntmachung. Portale wie Immobilien BRD bereiten sie auf, ersetzen sie aber nicht.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Versteigerungstermin: Bekanntmachung, Fristen, VorlaufVerwandte Begriffe
- Aktenzeichen (K-Sache)Zwangsversteigerungen tragen bei den Amtsgerichten das Registerzeichen „K“, etwa „18 K 62/25“ — Abteilung,
- VerkehrswertgutachtenDas Verkehrswertgutachten ist die Bewertung eines öffentlich bestellten oder vom Gericht beauftragten
- Einstellung des VerfahrensBei der Einstellung ruht das Versteigerungsverfahren — meist, weil der Gläubiger sie bewilligt, etwa nach