Was bedeutet „Einstellung des Verfahrens“?
Bei der Einstellung ruht das Versteigerungsverfahren — meist, weil der Gläubiger sie bewilligt, etwa nach einer Einigung mit dem Schuldner.
Der Gläubiger kann die Einstellung jederzeit bewilligen (§ 30 ZVG); ein angesetzter Termin wird dann aufgehoben. Bewilligt er zum dritten Mal, gilt das als Rücknahme des Antrags.
Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht das Verfahren bis zu sechs Monate einstellen, wenn Aussicht besteht, die Versteigerung so abzuwenden (§ 30a ZVG).
Für Bieter heißt das: Termine können kurzfristig wegfallen. Vor der Anreise beim Gericht nachfragen oder die Bekanntmachung erneut prüfen.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.