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ImmobilienBRD

Was bedeutet „Bietervollmacht“?

Wer für einen anderen bietet, muss seine Vollmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen — eine einfache schriftliche Vollmacht reicht nicht.

Das verlangt § 71 Abs. 2 ZVG, sofern die Vertretungsmacht nicht offenkundig ist. Die Beglaubigung erledigt ein Notar; Ehepartner brauchen sie ebenfalls.

Für Gesellschaften genügt in der Regel ein aktueller Handelsregisterauszug, der die Vertretung zeigt.

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Bieten im Versteigerungstermin: Ablauf, Bietzeit, Sicherheit

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