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Was bedeutet „7/10-Grenze“?

Auch: Sieben-Zehntel-Grenze, § 74a ZVG

Die 7/10-Grenze erlaubt einem Gläubiger im ersten Termin, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, wenn das Meistgebot unter 70 % des Verkehrswerts bleibt und er deshalb ausfällt.

Anders als die 5/10-Grenze wirkt die 7/10-Grenze nur auf Antrag (§ 74a Abs. 1 ZVG). Antragsberechtigt ist ein Berechtigter, dessen Anspruch bei einem Gebot von 7/10 voraussichtlich gedeckt wäre.

Der Antrag muss im Versteigerungstermin bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden. Wird er gestellt, gibt es einen neuen Termin — dort gilt die Grenze nicht mehr.

Beispiel

Verkehrswert 300.000 €, Meistgebot 190.000 €: Ein ausfallender Gläubiger kann den Zuschlag verhindern, weil 7/10 = 210.000 € nicht erreicht sind.

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen einfach erklärt

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