Was bedeutet „5/10-Grenze“?
Auch: Fünf-Zehntel-Grenze, § 85a ZVG
Die 5/10-Grenze besagt: Im ersten Versteigerungstermin versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen, wenn das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt.
Für die Grenze zählt das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (§ 85a Abs. 1 ZVG). Niemand muss einen Antrag stellen — das Gericht prüft selbst.
Im nächsten Termin gilt die Grenze nicht mehr (§ 85a Abs. 2 ZVG). Deshalb sind Zuschläge unter 50 % des Verkehrswerts fast immer Zweittermine.
Eine Ausnahme gilt, wenn ein zur Befriedigung berechtigter Gläubiger selbst bietet und sein Gebot zusammen mit seinem Ausfall die 5/10 erreicht (§ 85a Abs. 3 ZVG).
Beispiel
Verkehrswert 300.000 €: Im ersten Termin ist ein Zuschlag erst ab 150.000 € möglich.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Die 5/10- und 7/10-Wertgrenzen einfach erklärtVerwandte Begriffe
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