Was bedeutet „Zuschlag“?
Auch: Zuschlagsbeschluss
Der Zuschlag ist der Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer des versteigerten Grundstücks wird.
Mit der Verkündung wird der Zuschlag wirksam (§ 89 ZVG), und der Ersteher wird Eigentümer (§ 90 ZVG) — ohne Notar, ohne Auflassung. Die Eintragung im Grundbuch wird nur noch berichtigt.
Das Gericht kann den Zuschlag direkt im Termin oder in einem besonderen Verkündungstermin erteilen, der nicht später als eine Woche danach liegen soll (§ 87 ZVG).
Gegen den Zuschlag ist die sofortige Beschwerde möglich (§§ 95 ff. ZVG). Sie hat enge Gründe, kann den Eigentumswechsel aber verzögern.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und GrundbuchVerwandte Begriffe
- ErsteherDer Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.
- MeistgebotDas Meistgebot ist das höchste wirksame Gebot am Ende der Bietzeit; wer es abgegeben hat, ist der
- Räumung aus dem ZuschlagsbeschlussDer Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel: Bewohnt der frühere Eigentümer das Haus noch, kann der Ersteher
- VerteilungsterminIm Verteilungstermin verteilt das Gericht den Versteigerungserlös an die Gläubiger; bis dahin muss der
- ZuschlagsgebührDie Zuschlagsgebühr ist die Gerichtsgebühr, die der Ersteher für die Erteilung des Zuschlags zahlt — eine