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Was bedeutet „Zuschlag“?

Auch: Zuschlagsbeschluss

Der Zuschlag ist der Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer des versteigerten Grundstücks wird.

Mit der Verkündung wird der Zuschlag wirksam (§ 89 ZVG), und der Ersteher wird Eigentümer (§ 90 ZVG) — ohne Notar, ohne Auflassung. Die Eintragung im Grundbuch wird nur noch berichtigt.

Das Gericht kann den Zuschlag direkt im Termin oder in einem besonderen Verkündungstermin erteilen, der nicht später als eine Woche danach liegen soll (§ 87 ZVG).

Gegen den Zuschlag ist die sofortige Beschwerde möglich (§§ 95 ff. ZVG). Sie hat enge Gründe, kann den Eigentumswechsel aber verzögern.

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und Grundbuch

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