Was bedeutet „Zuschlagsgebühr“?
Die Zuschlagsgebühr ist die Gerichtsgebühr, die der Ersteher für die Erteilung des Zuschlags zahlt — eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz.
Sie steht in Nr. 2214 des Kostenverzeichnisses zum GKG und richtet sich nach dem Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte. Dazu kommt die Gebühr für die Eintragung des Erstehers im Grundbuch.
Die Höhe hängt von der Gebührentabelle ab; unser Gebührenrechner rechnet sie für ein konkretes Gebot aus.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Verwandte Begriffe
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