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Was bedeutet „Geringstes Gebot“?

Das geringste Gebot ist das niedrigste Gebot, das das Gericht zulässt: Es deckt die Verfahrenskosten und alle Rechte, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen.

Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen: dem bar zu zahlenden Teil (Kosten des Verfahrens, öffentliche Lasten, vorrangige Ansprüche) und den Rechten, die bestehen bleiben und vom Ersteher übernommen werden.

Das Gericht stellt das geringste Gebot im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten fest (§ 66 ZVG). Gebote darunter sind unwirksam.

Betreibt der erstrangige Gläubiger, ist das geringste Gebot oft niedrig. Betreibt ein nachrangiger Gläubiger, bleiben die vorrangigen Grundschulden bestehen — dann liegt der tatsächliche Preis deutlich über dem Bargebot.

Beispiel

Verfahrenskosten 6.000 €, vorrangige Grundschuld 80.000 € bleibt bestehen: Das geringste Gebot besteht aus 6.000 € bar plus der Übernahme von 80.000 €.

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Bieten im Versteigerungstermin: Ablauf, Bietzeit, Sicherheit

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