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Was bedeutet „Bargebot“?

Das Bargebot ist der Teil des Gebots, den der Ersteher tatsächlich zahlen muss — zusätzlich übernimmt er die bestehen bleibenden Rechte.

„Bar“ bedeutet heute nicht Bargeld: Gezahlt wird unbar an die Gerichtskasse, spätestens zum Verteilungstermin. Ab dem Zuschlag ist das Bargebot mit 4 % jährlich zu verzinsen (§ 49 Abs. 2 ZVG).

Wer im Termin bietet, nennt immer das Bargebot. Die bestehen bleibenden Rechte kommen obendrauf — sie sind im Termin festgestellt und gehören zur Kalkulation.

Beispiel

Bargebot 150.000 €, Zuschlag am 1. März, Verteilungstermin am 1. Mai: Bis dahin fallen rund 1.000 € Zinsen an (150.000 € × 4 % × 61/365).

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und Grundbuch

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