Was bedeutet „Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss“?
Der Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel: Bewohnt der frühere Eigentümer das Haus noch, kann der Ersteher ohne eigene Klage räumen lassen.
Grundlage ist § 93 ZVG. Gegen einen Mieter mit wirksamem Mietvertrag hilft der Zuschlag nicht — dort gilt das Mietrecht.
Die Räumung führt ein Gerichtsvollzieher durch; die Kosten trägt zunächst der Ersteher. Eine Einigung mit Auszugstermin ist oft schneller und billiger.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und GrundbuchVerwandte Begriffe
- ZuschlagDer Zuschlag ist der Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer des versteigerten
- ErsteherDer Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.
- Sonderkündigungsrecht des ErstehersDer Ersteher darf ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis einmalig mit der gesetzlichen Frist kündigen