Was bedeutet „Ersteher“?
Der Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.
Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher Nutzen und Lasten (§ 56 ZVG): Er erhält Mieten, zahlt aber auch Grundsteuer, Versicherung und bei Wohnungseigentum das laufende Hausgeld.
Der Ersteher muss das Bargebot samt Zinsen zum Verteilungstermin zahlen. Zahlt er nicht, kann das Gericht die Forderung gegen ihn übertragen und eine Wiederversteigerung betreiben lassen (§§ 118, 133 ZVG).
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und GrundbuchVerwandte Begriffe
- ZuschlagDer Zuschlag ist der Beschluss des Gerichts, mit dem der Meistbietende Eigentümer des versteigerten
- BargebotDas Bargebot ist der Teil des Gebots, den der Ersteher tatsächlich zahlen muss — zusätzlich übernimmt er die
- Sonderkündigungsrecht des ErstehersDer Ersteher darf ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis einmalig mit der gesetzlichen Frist kündigen
- Räumung aus dem ZuschlagsbeschlussDer Zuschlagsbeschluss ist ein Räumungstitel: Bewohnt der frühere Eigentümer das Haus noch, kann der Ersteher