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ImmobilienBRD

Was bedeutet „Ersteher“?

Der Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.

Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher Nutzen und Lasten (§ 56 ZVG): Er erhält Mieten, zahlt aber auch Grundsteuer, Versicherung und bei Wohnungseigentum das laufende Hausgeld.

Der Ersteher muss das Bargebot samt Zinsen zum Verteilungstermin zahlen. Zahlt er nicht, kann das Gericht die Forderung gegen ihn übertragen und eine Wiederversteigerung betreiben lassen (§§ 118, 133 ZVG).

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und Grundbuch

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