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Was bedeutet „Sonderkündigungsrecht des Erstehers“?

Der Ersteher darf ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis einmalig mit der gesetzlichen Frist kündigen — auch wenn der Vertrag eine längere Frist vorsieht.

Das Recht folgt aus § 57a ZVG und gilt nur für den ersten zulässigen Kündigungstermin. Wer ihn verstreichen lässt, ist an den Vertrag gebunden.

Bei Wohnraum bleibt der Mieterschutz des BGB bestehen: Der Ersteher braucht ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf (§ 573 BGB). Das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Frist.

Rechtsgrundlage

Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.

Ausführlich im Ratgeber

Ersteigerte Immobilie mit Wohnrecht oder Mietern: Besitz und Räumung

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