Was bedeutet „Verteilungstermin“?
Im Verteilungstermin verteilt das Gericht den Versteigerungserlös an die Gläubiger; bis dahin muss der Ersteher das Bargebot gezahlt haben.
Das Gericht bestimmt den Verteilungstermin nach dem Zuschlag (§ 105 ZVG) und stellt einen Teilungsplan auf. Gläubiger, die nicht oder nicht voll bedient werden, können widersprechen.
Gezahlt wird unbar: Das Geld muss vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse eingegangen sein. Bis zum Zahlungseingang läuft die Verzinsung des Bargebots mit 4 %.
Rechtsgrundlage
Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz). Stand dieser Erläuterung: 25. Oktober 2026. Immobilien BRD ist keine Behörde und bietet keine Rechtsberatung.
Ausführlich im Ratgeber
Nach dem Zuschlag: Eigentum, Zahlung und GrundbuchVerwandte Begriffe
- BargebotDas Bargebot ist der Teil des Gebots, den der Ersteher tatsächlich zahlen muss — zusätzlich übernimmt er die
- ErsteherDer Ersteher ist die Person, der das Gericht den Zuschlag erteilt hat — sie ist ab der Verkündung Eigentümer.
- RangklassenDie Rangklassen des § 10 ZVG legen fest, in welcher Reihenfolge Ansprüche aus dem Versteigerungserlös