Einfamilienhaus in Helferskirchen
Unterlagen zu diesem Objekt
2 von 3 Hauptunterlagen vorhanden · 1 weitere
| Unterlage | Inhalt | Größe | Zugang |
|---|---|---|---|
| Amtliche Bekanntmachung | Terminsbestimmung des Gerichts mit Ort, Zeit und Verfahrensdaten | 208 KB | Kostenlos ansehen – Amtliche Bekanntmachung, nach Anmeldung |
| Gutachten (1) | Verkehrswertgutachten des Sachverständigen: Zustand, Lage, Wertermittlung | 2,1 MB | Kostenlos ansehen – Gutachten (1), nach Anmeldung |
| Gutachten (2) | Verkehrswertgutachten des Sachverständigen: Zustand, Lage, Wertermittlung | 616 KB | Kostenlos ansehen – Gutachten (2), nach Anmeldung |
| Exposé | Objektbeschreibung mit Angaben zu Lage, Größe und Ausstattung | – | Nicht vorhanden |
| Fotos | Fotodokumentation zum Objekt | 1,9 MB | Kostenlos ansehen – Fotos, nach Anmeldung |
Die Unterlagen stammen aus der amtlichen Veröffentlichung des Amtsgerichts und sind nach kostenloser Anmeldung mit Google oder Apple abrufbar. Angaben ohne Gewähr.
Was zeichnet das Objekt aus?
Zwangsversteigerung: Einfamilienhaus in Helferskirchen, 56244 (Rheinland-Pfalz). Der Versteigerungstermin ist am 8. Dezember 2026 um 10:00 vor dem Amtsgericht Montabaur, Amtsgericht Montabaur, Saal 106. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 0014 K 0021/ 2026. Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 162.840 €; daraus ergeben sich für den ersten Termin die Wertgrenzen 81.420 € (5/10) und 113.988 € (7/10). Verfahrensart: Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Zuschlag ab rund 81.420 € möglich (5/10 des Verkehrswerts) — ohne Makler, ohne Notarkosten.
Objektbeschreibung laut Gutachten
lfd. Nr. 1: 2-gesch. EFH + Garage aus ca. 1960, es hat keine Innenbesichtigung stattgefunden lfd. Nr. 2: unbebaut, rückliegend lfd. Nr. 3: unbebaut ohne Anschl.
Quelle: amtliche Veröffentlichung des Amtsgerichts Montabaur. Wortlaut unverändert übernommen.
Wert & Einordnung
- Verkehrswert
- 162.840 €
- 7/10-Grenze (Versagungsgrenze)
- 113.988 €
- 5/10-Grenze (Zuschlagsversagung)
- 81.420 €
- Sicherheitsleistung (10 %)
- 16.284 €
Im zweiten Termin entfallen die Mindestgrenzen — Zuschlag kann auch deutlich darunter erteilt werden.
Automatisch aus dem Gutachten extrahierte Rechte Dritter. Detail-Umfang im Gutachten und im Dossier.
Hinweis: Termine können kurzfristig aufgehoben werden — maßgeblich ist die Veröffentlichung des Amtsgerichts.
Preis-Einordnung: Häuser in Rheinland-Pfalz
Der gerichtliche Verkehrswert dieses Objekts beträgt 162.840 € und liegt damit 16 % unter dem Median vergleichbarer Häuser in Rheinland-Pfalz (Median 195.000 €). Ausgewertet wurden 152 aktuelle Objekte mit einer Verkehrswert-Spanne von 12.000 € bis 811.000 €. Damit ist dieses Objekt günstiger angesetzt als 59 % der aktuell vergleichbaren Objekte.
Statistische Einordnung, berechnet aus 152 aktuellen Versteigerungsobjekten gleicher Objektart in Rheinland-Pfalz (Stand 22. Oktober 2026). Der Verkehrswert ist der gutachterlich ermittelte Marktwert nach § 194 BauGB; diese Einordnung ist eine statistische Kennzahl, keine Kauf- oder Anlageberatung.
Zustand, Mängel, Belastungen — im Klartext, bevor Sie bieten.
Exposé, Gutachten und Bekanntmachung lesen Sie nach kostenloser Registrierung. Das Dossier wertet sie aus, berechnet die Wertgrenzen und nennt die vollständige Adresse — was auf der Seite nicht auf einen Blick steht. Details unten im Leistungsumfang.
Alle Termine in Rheinland-Pfalz als druckbare PDF — inklusive Bietstrategie-Checkliste.
Kalender ab 3,49 € ansehenErwerbsnebenkosten im Überblick
Geschätzt auf Basis des Verkehrswerts (162.840 €) als Zuschlagswert.
- Grunderwerbsteuer (5 %)
- 8.142 €
- Grundbuchkosten (ca.)
- 814 €
- Zuschlagsgebühr (Gericht, ca.)
- 814 €
- Gesamt-Nebenkosten
- 9.770 € · ≈ 6 %
Ohne Maklerprovision und ohne notariellen Kaufvertrag (der Zuschlag ersetzt ihn). Zusätzlich fällt eine Sicherheitsleistung von meist 10 % des Verkehrswerts an. Alle Angaben ohne Gewähr.
Detaillierter Gebührenrechner- Zuständiges Gericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 0014 K 0021/ 2026
- Letzter Sync
- 21. Oktober 2026 um 17:31
Grundlage: Bekanntmachung nach § 39 ZVG, ergänzt um eigene Berechnungen. Maßgeblich ist allein die Veröffentlichung des zuständigen Gerichts.
